BB1100XR - Rückleuchten mal anders

Adrian

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Hallo zusammen,

ich habe diesmal meinen Rückleucten einen prominenten Platz verschafft.
Der Einbau in den Spoiler ist nicht möglich, weil sonst die Leuchten mehr als 40cm von der Aussenkante des Fahrzeugs entfernt wären, was nicht im Sinne der StVZo wäre.

Daher habe ich mich für die Montage seitlich am Spoiler entschieden. Als Variation habe ich zwischen Spoiler und Leuchten etwas Raum gelassen, damit der Gesamteindruck etwas Leichtigkeit vermittelt. Als positiver Nebeneffekt erhöht sich die seitliche Sichtbarkeit.

Als letzte Massnahme habe ich die Nebelschlussleuchte wieder in die linke Leuchteinheit integriert und die Separate Lampe neben der AHK entfernt. Durch den neuen Einbauort der Rückleuchten ist die Vorgabe von maximal 100cm über der Fahrbahn für die Nebelschlussleuchte erfüllt ist.

Hier die Bilder davon:

IMG_2879_2009_11_ffa.JPG

IMG_2880_2009_11_ffa.JPG

IMG_2882_2009_11_ffa.JPG

IMG_2881_2009_11_ffa.JPG
 
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Bist Du dir mit der Nebelschlußleucht und den 100cm sicher :b33: Ich habe mir bei dem Herrn Mannweiler im Oktober mal ein paar Buggys angeschaut und ich meine mich zu erinnern das er was von max. 40cm über dem Boden und irgendwelcher Richtlinien aus den 70ger Jahren sagte :b33:

Ist mir aber eigendlich auch Sch.... egal :-)) An meinem Buggy passen auch die 40cm von außen nur mit viel wohlwollen :-))
 

Adrian

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Ich kenne nur §53d aus der StVZo

§ 53d Nebelschlußleuchten

(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.

(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.

(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
 
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LAM(Arsch), PGO 250 SS....
:oo:-(tr
Sorry aber nichts für mein Auge:b34:
 
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nur zum Vergleich :b60:

hinten.jpg
 
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Adly Buggy und ein Quark
Ich finde die Selu lösung auch besser, muss aber jeder selber wissen, ist eben Geschmackssache. :-))

Gruß Jörg
 

Adrian

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Klar ist's Geschmacksache. Mir gefällt das "breite" an meiner Lösung.
Zusätzlich wollte ich "legal" bleiben.
 
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